Wer die kommerzielle Nutzung ausschließen möchte, kann dies durch die Vergabe des NC-Moduls tun. Diese häufig in Beratungen gestellte Frage beruht nicht selten auf einem Missverständnis. Creative-Commons-Lizenzen werden nicht ausschließlich auf wissenschaftliche Inhalte angewendet. So kann vor allem bei Kunstwerken oder literarischen Texten die Vergabe eines NC-Moduls sinnvoll sein, wenn Künstler:innen mit ihren Werk Einnahmen generieren wollen.
Obwohl dies bei wissenschaftlichen Werken kaum relevant ist, werden die kommerzielle Nachnutzug und Open Access häufig als widersprüchlich angesehen. Viele Nachnutzungen, die durch die Autor:innen begrüßt werden, wie z. B. die Verwendung wissenschaftlicher Inhalte durch (private) Lehr- und Lerninstitute, können jedoch in den Bereich der kommerziellen Nachnutzung fallen. In bestimmten Szenarien ist diese Form der kommerziellen Nachnutzung somit gewünscht oder sollte zumindest für wissenschaftliche Inhalte nicht ausgeschlossen werden.
In Bezug auf die Verbreitung des Werkes sind offene Lizenzen ein klarer Mehrwert. Die Werke werden leichter gefunden und können einfacher nachgenutzt werden. Potenziell kann dadurch eine Minderung an Verkäufen der Printausgabe nicht ausgeschlossen werden. Durch die höhere Sichtbarkeit einer Open-Access-Version könnte allerdings auch die Nachfrage nach Printversionen steigen.
Grundsätzlich schließen sich die Verfügbarkeit einer freien, digitalen Open-Access-Version eines Werkes und der Vertrieb von Printexemplaren nicht aus, sondern können sich gegenseitig ergänzen.
Grundsätzlich ist diese Frage mit Ja zu beantworten. Die Verwendung des NC-Moduls verhindert die Verwendung des Werkes in jedwedem Kontext, in welchem durch die Weitergabe finanzielle Einnahmen generiert werden. Es gilt jedoch zu bedenken, dass damit auch Nutzungen ausgeschlossen werden, die die Autor:innen womöglich befürworten. Hierzu gehören z. B. die Nutzung der Inhalte durch Lehr- und Lerninstitute oder private (Hoch-)Schulen. Hinzu kommt die Problematik, dass der Unterschied zwischen nicht-gewerblicher und gewerblicher Nutzung nicht trennscharf ist. So kann es z. B. bereits problematisch sein, Inhalte eines Werkes in einem wissenschaftlichen Blog nachzunutzen, wenn auf diesem Werbung geschaltet ist.
In Beratungen kann bei Bedenken hingewiesen werden, dass auch bei einer kommerziellen Nachnutzung der Verweis auf das originale und frei verfügbare Werk erfolgen muss: Die kommerzielle Nachnutzung ist also durch freiere Lizenzen ohnehin dadurch erschwert, dass immer auf die frei verfügbare digitale Version verwiesen werden muss. CC-Lizenzen mit NC-Modul entsprechen nicht der Definition von Open Access in der Berliner Erklärung; es sind also keine OA-Lizenzen.
Das NC-Modul soll generell die gewinnorientierte Nachnutzung offener Inhalte unterbinden. Das SA-Modul sorgt dafür, dass neue Werke, die durch Bearbeitung des Ursprungswerkes entstanden sind, unter derselben Lizenz veröffentlicht werden müssen wie das Original. Die kommerzielle Nutzung der Inhalte wird dadurch zwar erschwert, aber nicht vollständig ausgeschlossen. Beispielsweise könnten Teile des Werkes (die über das Zitatrecht hinausgehen), nicht in einer Publikation genutzt werden, die nicht auch unter einer gleichwertigen freien Lizenz erscheint. Allerdings könnten Printversionen einer digitalen Version verkauft werden.
Verwertungsgesellschaften wie die VG Wort oder die GEMA sind dafür da, die Rechte von Autor:innen kollektiv wahrzunehmen. Der Abschluss eines Wahrnehmungsvertrags mit einer Verwertungsgesellschaft ist für Forschende optional. Durch den Wahrnehmungsvertrag mit einer Verwertungsgesellschaft gibt man diese Aufgabe somit zumindest in Teilen ab. Die Beantwortung der Frage kann nicht rechtssicher gegeben werden. Grundsätzlich gilt, dass bei einem bestehenden Wahrnehmungsvertrag Inhalte nur dann unter einer CC-Lizenz publiziert werden können, wenn sie das NC-Modul enthalten.