Aus wissenschaftlicher Sicht stellt die Vergabe von CC-Lizenzen einen Vorteil dar, weil die Arbeit leichter zugänglich, nachnutzbar und somit nachvollziehbar ist. Auch eine erneute Veröffentlichung ist mit einer CC-Lizenz möglich. Allerdings können Konflikte entstehen, wenn eine Veröffentlichung bei einem Verlag gewünscht ist, der sich die exklusiven Nutzungsrechte vorbehalten möchte und die Publikation bereits unter einer CC-Lizenz publiziert wurde. Rechte, die bereits durch eine CC-Lizenz an die Allgemeinheit übertragen wurden, können nicht mehr zurückgenommen werden.
In der Verlagspraxis wird dies unterschiedlich gehandhabt. In der Beratung wird häufig darauf hingewiesen, dass Open Access die Autor:innenrechte stärken soll und die exklusiven Nutzungsrechte auch bei diesen verbleiben sollen. Hierbei können CC-Lizenzen helfen. Mehr als einfache Nutzungsrechte werden vom Verlag in der Regel auch nicht benötigt. Es kann daher vorkommen, dass Förderkriterien von Monografienfonds die Rechteeinräumung berühren (und etwa den Verbleib der exklusiven Nutzungsrechte bei den Autor:innen vorsehen).
Wurden dem Verlag nur einfache Nutzungsrechte eingeräumt, so ist die nachträgliche Vergabe einer CC-Lizenz problemlos möglich. Bei Verlagsverträgen mit exklusiver Nutzungsrechteeinräumung müsste eine nachträgliche Lizenzierung jedoch mit dem Verlag vereinbart werden.
Grundsätzlich ist die Open-Access-Zweitveröffentlichung von Forschungsergebnissen auch nach einer durch ein Embargo vorgegebenen Frist möglich. Voraussetzungen sind in § 38 UrhG festgehalten. Demnach dürfen Autor:innen ein Werk, welches in einer periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinenden Sammlung erschienen ist, nach Ablauf eines Jahres zweitveröffentlichen. Darüber hinausgehende Bedingungen können vertraglich vereinbart werden (kürzere Frist, CC-Lizenzen, etc.).
Verlagsverträge regeln nicht nur die Nutzungsbedingungen im Sinne der CC-Lizenz, sondern darüber hinaus halten sie auch Verantwortlichkeiten und Aufgaben des Verlags und der Autor:innen fest. So kann z. B. bei Sammelbandwerken vertraglich vereinbart werden, ob und unter welcher CC-Lizenz die einzelnen Beiträge erscheinen sollen oder es können weitere Regelungen, beispielsweise zum Honorar oder dem Nachweis der Publikation in bibliographischen Datenbanken, festgelegt werden. Wichtig ist, dass Autor:innen im Normalfall nicht ihre exklusiven Rechte an Verlage übertragen sollten, damit sie selbst nicht von der Nachnutzung ihres Werkes ausgeschlossen werden können.
Die CC-Lizenz sollte im Verlagsvertrag eindeutig (inkl. Version und ggf. nationaler Portierung) benannt werden. Hierbei ist darauf zu achten auch die Lizenz-URL aufzuführen. Im FAQ von Creative Commons Deutschland werden die verschiedenen Ausführungen des Lizenztextes (Commons Deed, Legal Code, Digital Code) erklärt und die korrekte Verwendung beschrieben. Eine Übernahme des Lizenztextes in den Vertrag ist nicht nötig.