Bei der Nutzung von externen Inhalten – insbesondere wenn diese nicht mit einer CC-Lizenz veröffentlicht wurden – ist das Zitatrecht (§ 51 UrhG) von zentraler Bedeutung. Die Nutzung von nicht-eigenen Inhalten muss in jedem Fall kenntlich gemacht werden. Sind die Inhalte nicht genuin im Open Access veröffentlicht, muss die Erlaubnis der Autor:innen eingeholt werden.
Die Verwendung von Grafiken und Bildern ist also grundsätzlich möglich, sofern es sich um Zitate im Sinne des Urheberrechts handelt und der Zitatzweck (vgl. § 51 UrhG) erfüllt ist. Generell ist dennoch anzuraten Nutzungsrechte bei den Rechteinhaber:innen einzuholen, um das gesamte Werk unter einer einheitlichen Lizenz veröffentlichen zu können.
Da Bücher häufig sowohl in einer digitalen als auch einer gedruckten Version erscheinen, sind viele Autor:innen unsicher, wie sich die Versionen gegenseitig beeinflussen. Grundsätzlich gilt: Die Lizenz bezieht sich auf das Werk und damit auf die digitale und gedruckte Variante. Die CC-Lizenz schließt die Publikation in einer Print-Version keinesfalls aus, es muss lediglich auf sie verwiesen werden.
Verwendete Inhalte, die nicht unter einer Lizenz veröffentlicht wurden, die die freie Nachnutzung ermöglichen, müssen entsprechend des Zitatrechts (§ 51 UrhG) zitiert und kenntlich gemacht werden. Hierbei dürfen jedoch nur Inhalte genutzt werden, die vom Zitatrecht gedeckt sind, also Erörterungsgrundlage oder Beleg für die eigenen Ausführungen sind. Um hier Unsicherheit durch die mangelnde Trennschärfe zu verringern, wird empfohlen, sich bei den Urheber:innen der Inhalte zu melden, die man verwenden möchte. So können Nutzungsrechte eingeholt, bzw. angefragt werden, damit auch die eingebetteten Medien mit der selben CC-Lizenz versehen werden können wie das Werk. Der Aufwand kann sich lohnen, da die Nachnutzung des Gesamtwerkes durchaus eingeschränkt wird, wenn eingebettete Inhalte nicht frei lizensiert sind. In Beratungen kann hierbei auch auf die Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis verwiesen werden.
Wichtig für die Beratung ist es vor allem, das Nutzungsziel der Autor:innen zu definieren. Hierdurch scheiden ggf. Inhalte aus, die unter einer restriktiveren Lizenz publiziert wurden. Ist die Nachnutzung z. B. in Form von OERs gewünscht, sollten Inhalte unter einer Lizenz mit NC-Modul vermieden werden. In diesem Fall wäre es also sinnvoll, nach alternativen externen Inhalten zu suchen, die ebenfalls unter einer für das eigene Werk angestrebten Lizenz publiziert wurden oder bei den Rechteinhaber:innen nachzufragen, ob die genutzten Teile des Werkes unter der gleichen Lizenz publiziert werden können, wie das Werk, in welchem sie genutzt werden.
Bei der Verwendung von urheberrechtlich geschützten Inhalten sollte auf die Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis verwiesen werden. Der Umgang mit externen Inhalten führt häufig zur Vergabe einer restriktiven Lizenz, obwohl dies nicht zwingend notwendig ist. Auch Werke, die Zitate, Bildzitate und Großzitate verwenden, können unter freien CC-Lizenzen publiziert werden. Externe Inhalte müssen entsprechend gekennzeichnet werden mit der Angabe der Rechtesituation. Diese Praxis unterscheidet sich nicht bei Closed-Access- und Open-Access-Publikationen. Wichtig ist die korrekte Verwendung externer Inhalte im Sinne des Zitatrechts, bzw. bei der Nutzung CC-lizenzierter Inhalte.
Das SA-Modul besagt, dass Bearbeitungen der Werke ausschließlich unter derselben Lizenz publiziert werden dürfen. Wird also geplant, das eigene Werk unter einer restriktiveren Lizenz zu veröffentlichen, können Inhalte mit der Lizenz CC BY-SA nicht verwendet werden, wenn sie über das Zitatrecht hinausgehen.