Die CC-BY-Lizenz bietet die meisten Nachnutzungsmöglichkeiten und wird daher als Open-Access-Lizenz empfohlen. Hierbei ist die Weitergabe und jegliche Nachnutzung erlaubt, auch Veränderungen des Werkes sind möglich. Plagiate sind dennoch nicht zulässig, da die Originalversion stets zitiert werden muss und die Angabe des Umfangs und der Art der Veränderung ebenfalls verpflichtend ist.
Beim SA-Modul (Share Alike) sind ebenfalls alle Nachnutzungen möglich, allerdings müssen auch Derivate der Arbeit stets unter einer gleichwertigen Lizenz veröffentlicht werden. Somit wird verhindert, dass Teile der Arbeit in Publikationen verwendet werden, die nicht frei zugänglich sind. Ein Beispiel wäre die (über das Zitatrecht hinausgehende) Verwendung eines Buchteils in einem anderen Werk. Dieses Werk müsste dann auch unter einer gleichwertigen Lizenz frei veröffentlicht werden. Die Open-Access-Kette wird damit aufrechterhalten. Allerdings müsste auch ohne die Verwendung des SA-Moduls auf die Bearbeitung und das Ursprungswerk verwiesen werden.
Die genaue Definition einer Bearbeitung hängt vom jeweils anzuwendenden Urheberrechtsgesetz ab. Grundsätzlich gilt, dass die Veränderung des Formats oder andere formale Abwandlungen keine Bearbeitung darstellen. Im Kontext der CC-Lizenzen werden alle Abwandlungen als Bearbeitung angesehen, die eine kreative Eigenleistung haben, die ihrerseits unter das Urheberrecht fällt. Beispiele hierfür sind Übersetzungen oder die Zusammenstellung eines Sammelbandes. In Bezug auf Bearbeitungen gibt es seit 2021 die neue Pastiche-Regelung (§ 51a UrhG), die beispielsweise die Erstellung von Remixes, Memes oder Fan Fiction gesetzlich erlaubt. Diese Bearbeitungen werden also in keinem Fall durch CC-Lizenzen unterbunden, auch nicht durch das Modul ND.
Ohne die Einschränkung durch das ND-Modul ist das prinzipiell möglich, in der wissenschaftlichen Praxis aber unwahrscheinlich. Der wissenschaftliche Diskurs beruht auf der Möglichkeit, sich gegenseitig zitieren zu können. Werden Bearbeitungen vorgenommen ist es in der Regel daher auch im Sinne der Bearbeiter:innen, namentlich aufzutreten. Auch anonyme Bearbeiter:innen müssen jedoch angeben, welche Teile des Werkes bearbeitet wurden und auf das Ursprungswerk verweisen.
Übersetzungen stellen eine Bearbeitung dar, die entsprechend kenntlich gemacht werden muss. Eine Möglichkeit, Übersetzungen auszuschließen wäre somit die Vergabe des ND-Moduls. Jedoch werden dadurch auch andere Nachnutzungsmöglichkeiten eingeschränkt oder ausgeschlossen, wie z. B. die Verwendung längerer Textpassagen in Textzusammenstellungen oder die Visualisierung der Inhalte. Auch CC-Lizenzen unter Verwendung des ND-Moduls sind nach der Berliner Erklärung keine OA-Lizenzen.
Des Weiteren kann unterschieden werden zwischen Teilübersetzung im Kontext von Lehre, lektorierten Gesamtübersetzungen und unkontrollierten Übersetzung, die als “freie Übersetzung“ gekennzeichnet werden sollten.
Hier stellt sich also die Frage, ob eine juristische Regulierung dieser Frage durch die Verwendung einer restriktiven Lizenz sinnvoll ist oder ob es andere, in der Wissenschaft gebräuchliche Regulierungsmöglichkeiten gibt. Beispielsweise könnte ein Vermerk zur Erstellung von Übersetzungen im Impressum ergänzt werden.
Übersetzungen, die durch einen Verlag publiziert werden haben in der Regel eine Qualitätssicherung durchlaufen, die bei freien Übersetzungen nicht gegeben ist. Um also sicherzustellen, dass eine Übersetzung bestimmten Qualitätsstandards entspricht, könnten Fördereinrichtungen die Erstellung von Übersetzungen und deren Veröffentlichung durch Publikationsfonds fördern.